Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Leistungen, Angebote und Lieferungen der HannoverBBS GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) im Bereich der Baudienstleistungen, insbesondere Betonbohren, Kernbohren, Betonsägen, Abbruch- und Stemmarbeiten, Fugenschneiden sowie das Erstellen von Wand- und Deckendurchbrüchen.
Vertragspartner des Auftragnehmers können sowohl Verbraucher (§ 13 BGB) als auch Unternehmer (§ 14 BGB) sein (nachfolgend einheitlich „Auftraggeber“ genannt). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die tatsächliche Ausführung der Arbeiten zustande.
Mündliche Zusagen, Nebenabreden oder nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
§ 3 Leistungsumfang und Termine
Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung oder dem Leistungsverzeichnis des Auftragnehmers.
Leistungs- und Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als feste Termine vereinbart wurden.
Verzögerungen, die auf höherer Gewalt, Streiks, behördlichen Anordnungen oder auf unzureichenden baustellenseitigen Voraussetzungen (z. B. fehlende Baufreiheit, ausbleibende Vorleistungen Dritter) beruhen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Sie verlängern vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (Wichtig)
Der Auftraggeber hat auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeiten ungehindert begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Dazu gehören insbesondere folgende Pflichten:
Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, haftet er für alle daraus entstehenden Verzögerungen, Ausfallzeiten und Schäden. Eventuelle Wartezeiten werden dem Auftraggeber nach den gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.
§ 5 Vergütung, Mehrkosten und Zahlungsbedingungen
Es gelten die im Vertrag vereinbarten Preise. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Zusätzliche Leistungen, die nicht im ursprünglichen Angebot enthalten waren (z. B. unvorhergesehenes Schneiden von starker Bewehrung/Eisen, Absaugen von Kühlwasser, Mehraufwand durch erschwerte Zugänglichkeit), werden nach tatsächlichem Aufwand bzw. gemäß den vereinbarten Stundensätzen gesondert berechnet.
Rechnungen des Auftragnehmers sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen zu verlangen.
§ 6 Abnahme der Leistung
Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt wurde. Dies kann auch unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten vor Ort auf dem Regieschein/Arbeitsbericht geschehen.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von 6 Werktagen nach Fertigstellungsanzeige ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, gilt die Leistung mit Ablauf dieser Frist als abgenommen. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber die Leistung (z. B. durch Weiterbauen oder Nutzung) in Gebrauch nimmt.
§ 7 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, es wurde die Geltung der VOB/B vereinbart.
Offensichtliche Mängel müssen vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Abnahme, schriftlich gerügt werden. Bei verspäteter Rüge erlöschen die Gewährleistungsansprüche für diese Mängel.
Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Gewährleistung zur Nachbesserung berechtigt. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
§ 8 Haftungsbeschränkung (Wasserschäden und Leitungen)
Die Haftung des Auftragnehmers für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus unerlaubter Handlung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Sonderregelung für Leitungen: Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an verdeckten Versorgungsleitungen (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) oder statischen Elementen, wenn diese vom Auftraggeber nicht vor Arbeitsbeginn schriftlich angezeigt und präzise angezeichnet wurden.
Sonderregelung für Wasserschäden: Da beim Kernbohren und Betonsägen Wasser zur Kühlung verwendet wird, haftet der Auftragnehmer nicht für Wasserschäden an Gebäudeteilen, Inventar oder darunterliegenden Etagen, es sei denn, das Absaugen des Wassers wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart oder der Schaden wurde grob fahrlässig herbeigeführt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Materialien, Baustoffe oder Vorrichtungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung im Eigentum des Auftragnehmers.
§ 10 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers (Hannover).
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Salvatorische Klausel).